… freuen sich die, die nicht zum Sterben verdammt …
Zwei junge Männer hatten am Ende des Jahres 2000 mit dem Auto eine Reise durch mehrere asiatische Länder (Türkei, Iran, Pakistan, Indien und Nepal) unternommen. Sofort nach ihrer Heimkehr am 25.01.2001 stellten sie sich in ihrem Wohnort in der Ambulanz einer Klinik für Infektions- und Tropenkrankheiten vor. Anlass war, dass ein Hund, den sie am 22.12.2000 im Alter von ca. 2 Monaten in Nepal erworben hatten, einen der Männer gebissen hatte.
Auf der Rückreise nach Deutschland hatten sie den Hund am 16.01.2001 in Isfahan (Iran) gegen Tollwut impfen lassen. Diese einmalige Impfung, die in die Hinterläufe erfolgte, war auch in den Impfpass des Hundes eingetragen.
Aus der Eintragung ging nicht hervor, welcher Impfstoff verwendet worden war. Zwei bis drei Tage nach der Impfung sei der Hund auffällig geworden. Er habe nicht mehr gehorcht, sei etwas aggressiv geworden und habe geschnappt. Am 21.01.2001 war einer der beiden Reisenden von dem Hund gebissen worden. Er ließ sich am 23.01.2001 in einem Krankenhaus in Istanbul untersuchen, hatte aber keine besonderen Beschwerden. Ein ausreichender Impfschutz gegen Tetanus bestand.
Der andere Mitreisende hatte engen Kontakt mit Speichel des Tieres, wobei kleinste Hautverletzungen an der Hand nicht auszuschließen waren. Weil der Hund zunehmend aggressiver wurde und vermutlich Schmerzen hatte (der Hund hätte sehr viel gebellt), hatten die Reisenden ihn am 23.01.2001 mit einem Stockschlag auf den Kopf getötet und in einem Plastiksack auf dem Gepäckträger des Autos nach Deutschland transportiert, wo sie am 25.01.2001 kurz vor Mittag ankamen.
In der Klinik wurde mit einer Tollwutexposition gerechnet und es wurden sofort die Impfpässe überprüft: Beide Männer waren vor ihrer Reise in der Reisemedizinischen Sprechstunde der Klinik beraten worden und hatten im November 2000 eine komplette aktive Tollwutimmunisierung (3 Injektionen Tollwutimpfstoff 0–7–21 Tage) erhalten. Gemäß STIKO-Empfehlungen und Empfehlung des Impfstoffherstellers wurde daher zum Zeitpunkt der Vorstellung nur eine einmalige Injektion mit Tollwutimpfstoff (Rabipur) verabreicht.
Da nach § 6 (1) 4. des Infektionsschutzgesetzes die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers meldepflichtig ist, erstattete die Klinik eine sofortige Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Ebenso wurde sofort der Amtstierarzt benachrichtigt.
Die beiden Reisenden brachten den Hundekadaver umgehend zum Amtstierarzt, der die weitere Diagnostik in die Wege leitete. Am Spätnachmittag des gleichen Tages wurde bei dem Hund Tollwut bestätigt.
Kommentar: Tollwut-Infektionsrisiken für Menschen entstehen wegen der weitestgehend erfolgreichen Bekämpfung in Deutschland heute fast ausschließlich bei Reisen in Länder mit enzootischem oder epizootischem Vorkommen der Tollwut. Diese Risiken haben indessen zugenommen: Es wird mehr und weiter gereist, das Problembewusstsein der Reisenden ist durch den Rückgang der Tollwut im eigenen Land deutlich gesunken, die Tollwut ist in vielen beliebten ›Reiseländern‹ stark verbreitet; aus der Tatsache, dass in den meisten Reiseländern der Hund die Hauptinfektionsquelle für den Menschen ist, resultiert ein gegenüber der Wildtier-Tollwut erhöhtes Expositionsrisiko. Gegenwärtig ereignet sich schätzungsweise pro Monat Aufenthalt in einem tropischen Land ein Tierbiss mit Tollwutrisiko auf 500 bis 1.000 Reisende.
Die weltweit höchsten Erkrankungszahlen finden sich in Süd- und Südostasien, in dieser Region ist Nepal ein Land mit ganz besonders hoher Tollwutprävalenz; landesweit besteht ein hohes Risiko, vor allem durch streunende Hunde. Weil moderne Gewebekulturimpfstoffe im Lande kaum verfügbar sind, sollten Risiko-Reisende prophylaktisch geimpft sein (s. a. Bericht über die tödliche Erkrankung eines aus Nepal zurückgekehrten Italieners, Epid. Bull. 37/96: 255). – In Deutschland starb 1996 ein Mann nach einem Hundebiss in Sri Lanka (Epid. Bull. 23/96: 156).
Es soll an dieser Stelle auch erneut darauf hingewiesen werden, dass sich die Tollwut in den letzten Jahren im Osten Europas (baltische Staaten, Kroatien, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik u. a. Länder) stark ausgebreitet hat und dort zu einem großen Teil von der primären Wildtollwut auf die Hunde übergegangen ist. In der Türkei ist die primäre Hundetollwut seit längerem von Bedeutung.
Die Abschätzung eines eventuellen Tollwut-Expositionsrisikos gehört zur reisemedizinischen Beratung (s. a. ›Tollwutrisiko auf Reisen – Hinweise für die reisemedizinische Beratung und Prävention‹. Epid. Bull. 6/99: 35–36). Dabei sind das Reiseland, die Art der Reise bzw. des Auslandsaufenthaltes und die medizinische Versorgung vor Ort zu berücksichtigen.
Eine präexpositionelle Impfung ist indiziert bei vorhersehbar erhöhtem Expositionsrisiko in einem Land mit hoher Tollwutprävalenz (entsprechende Tätigkeit, Tierkontakte, Risiken durch die Art der Reise – z. B. Trekking –, Aufenthaltsdauer) und zwar umso dringender, je lückenhafter die medizinische Versorgung in dem Reiseland ist. Die reisemedizinische Beratung sollte auch Hinweise zur Risikominderung durch entsprechendes Verhalten und zu Maßnahmen nach einer Exposition einschließen. Im Falle der oben geschilderten Reise hat sich die vorbeugende Schutzimpfung als indiziert und rettend erwiesen.
Dass der getötete Hund – sozusagen als Beweismittel – mitgebracht wurde, stellt natürlich einen Verstoß gegen das Tierseuchengesetz in Verbindung mit der Binnenmarkt-Tierseuchen-Schutzverordnung dar.


